AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I.
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den
gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare
Anfahrtsstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
3. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind
unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377f. HGB
4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach
Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten
zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise)
kommt. Dies werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5%
des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu. Der Kaufpreis
ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
Wird Banklastschriftverfahren vereinbart, stimmt der Käufer dem Bankabbuchungsauftragsverfahren zu.
5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Regelung
in II Ziffer 6 (Einbau der Vorbehaltsware in das eigene Grundstück) gilt entsprechend,
wobei es auf eine Gewerblichkeit nicht ankommt. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten
folgenden Ausführungen.
6. Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückgegeben
werden. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir
den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut.
7. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße
Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
8. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der
Sitz unserer Firma.
9. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Rechtsgrundlage der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der
ePrivacy-Verordnung.
10. Die Hans Batzner GmbH wird vor Einrichtung eines kündbaren Kundenkontos bzw.
vor Durchführung einer Bestellung bei der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201
Wiesbaden, eine Auskunft einholen. Im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z.B.
Forderungsbetrag nach Kündigung bei unbestrittener Forderung) übermittelt die Hans
Batzner GmbH diese Informationen an die SCHUFA. Bis zur endgültigen Abwicklung der
Geschäftsbeziehung, insbesondere aber für die Dauer einer Ratenzahlungsvereinbarung
oder Gewährung eines Verfügungsrahmens, kann die Hans Batzner GmbH hierüber
ebenfalls Auskünfte erhalten. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute
sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und
Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die vorgenannten Datenübermittlungen dürfen nach
dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren
Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Der Käufer kann
Auskunft bei der SCHUFA über seine betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere
Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren enthält ein Merkblatt,
das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Ebenso kann sich der Käufer über die SCHUFA im Internet unter www.schufa.de informieren. Die Service-Adresse der SCHUFA lautet:
SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover.
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
II.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im
engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des
Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den
Verkäufer ein.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird;
Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht
dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit
der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß
§§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so
wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt
der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen
die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehö-
render Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38% (Berechnung siehe
Ziffer 10), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. II Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß II Ziff. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch
auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den,
den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des
Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von II Ziff. 3, 4 und 5 auf
den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der
gemäß II Ziff. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat
der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch
selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der
für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug
der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38% (10% Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4% § 171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils
gesetzlicher Höhe – derzeit 19% -), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung
oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des
Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
11. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten mit einer
Forderung des Kunden aus einem anderen Geschäft ist nur dann zulässig, wenn die
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(Stand: Februar 2019)

 

Privacy Preferences
When you visit our website, it may store information through your browser from specific services, usually in form of cookies. Here you can change your privacy preferences. Please note that blocking some types of cookies may impact your experience on our website and the services we offer.